- Erbrecht
Erbrecht. Nach römischem Rechte gibt es nur zwei Wege zu erben, durch ein Testament oder durch das Gesetz, das deutsche Recht erkennt neben diesen beiden auch den Vertrag an. Es gehörte schon im Alterthume eine Menge von Erfordernissen und strengen Formen dazu, ein Testament zu machen und nach einem solchen zu erben; auch war die Willkür des Testators eine fast unbeschränkte. Später erst bildete sich die Lehre vom Pflichttheile aus, und die Ursachen der Enterbung wurden gesetzlich festgestellt. Die letztern bestehen noch bei uns, wie sie das römische Recht vorschrieb, und der Pflichttheil ist für Ascendenten auf 1/3 festgesetzt, sofern keine Descendenten vorhanden sind, welchen die ganze Erbschaft zukommt bis auf den 4. Theil, der dem überlebenden Ehegatten zusteht, und wenn derselbe mit Ascendenten concurrirt, 1/3 beträgt. – Das Recht der gesetzlichen Erbfolge wird durch Verwandtschaft oder Adoption begründet; das alte römische Recht theilte alle Successionsfähige in 4 Klassen, und gab der Witwe, wenn sie mit drei oder mehrern Descendenten concurrirte, den Theil eines Descendenten, in allen übrigen Fällen ein Viertel; nach unsern Gesetzen gibt es ebenfalls vier Klassen von Erben. In die erste gehören die Descendenten mit Einschluß der legitimirten; uneheliche Kinder beerben nur ihre Mutter. Die zweite Klasse bilden die Ascendenten, die dritte Brüder, Schwestern und deren Descendenten, die vierte Klasse alle entferntern Seitenverwandten. Adoptivkinder beerben ihren natürlichen und ihren Adoptivvater, ihnen aber succedirt nur der erstere. Ein besonderes Vorrecht, welches das ältere sächsische Recht der adeligen Witwe zugestand, und wonach diese entweder den statutarischen Theil eines Descendenten mit ¼, und wenn sie mit andern concurrirten, mit 1/3 oder das sogenannte Dotalitium, d. h. die vierfachen Zinsen ihres Eingebrachten als Leibrente und außerdem gewisse Mobiliarvorräthe des Nachlasses wählen durfte, ist aufgehoben, und jetzt erbt der überlebende Ehegatte, wenn Kinder da sind, ¼, wenn er mit Ascendenten, Geschwistern und deren Descendenten oder Adoptirten concurrirt, 1/3, wenn er mit den übrigen Seitenverwandten innerhalb des 6. Verwandtschaftsgrades erbt, die Hälfte, und wenn bloß Verwandte außerhalb dieses Grades da sind, das Ganze. S. d. A. Pflichttheil, Legat, Fideikommiß, Testament, Kodicill.
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http://www.zeno.org/DamenConvLex-1834.