Ordalien oder Gottesgerichte

Ordalien oder Gottesgerichte

Ordalien oder Gottesgerichte. Das Mittelalter mit seinen Rittern und Turnieren, seinen Troubadours und seiner hohen Frauenverehrung, seinem einigen Glauben und vielen herrlichen Tugenden, so durchaus Poesie, daß noch heute der Stoff zu den meisten romantischen Darstellungen ihm entlehnt wird, hat auch finstere Gebräuche aufzuweisen, an die man kaum glauben würde, wenn nicht alle Geschichtsbücher jener Zeit davon erzählten. Zu ihnen gehören besonders die Gottesgerichte. Der Glaube, daß Gott das Leben jedes einzelnen Menschen beaufsichtige, war schon früh allgemein verbreitet, doch erst mit der Ausbreitung des Christenthums entnahm man daraus die Folgerung, daß die ewige Gerechtigkeit durch ein Wunder Schuld oder Unschuld, da, wo dem menschlichen Richter die vollen Beweise fehlten, an den Tag bringen werde. Natürlich lag es in der Hand derer, welche die Vorbereitungen zu den Gottesgerichten trafen, ob der Beklagte durch ein Wunder gerettet werden sollte oder nicht. Trotz vieler Verordnungen aufgeklärter Fürsten und Päpste gelang es erst dem kanonischen und später dem römischen Rechte, diesen Aberglauben auszurotten. Jenes empfahl den Reinigungseid, dieses die Tortur. In Deutschland haben die Gottesgerichte am furchtbarsten gewüthet und sich am längsten erhalten, denn noch zu Anfang des 18. Jahrhunderts kamen Hexenprocesse vor, und man nimmt an, daß im Laufe von 700 Jahren in Deutschland wohl 1 Million Menschen so hingeopfert wurden. – Zu den am meisten gebräuchlichen Ordalien gehörten 1) die gerichtlichen Zweikämpfe, in Folge deren der Besiegte stets als schuldig anerkannt wurde; 2) die Feuerprobe, wo der Beklagte entweder über eine glühende Pflugschaar, glühende Kohlen etc. mit bloßen Füßen gehen, oder ein glühendes Eisen mehrere Schritte weit mit bloßen Händen tragen, oder nackt, oft in einem mit Wachs getränkten Hemd bekleidet, durch ein großes Feuer langsam wandeln mußte; 3) die Wasserprobe erforderte, daß der Beklagte Arme oder Hände aus kochendem Wasser unbeschädigt heraus brachte. Angebliche Hexen warf man in kaltes Wasser, schwammen sie oben, so waren sie schuldig. Man nannte dieß das Hexenbad; 4) die Hexenwage, nach welcher ein sehr leichtes Weib vom Richter als Hexe verurtheilt wurde; 5) der geweihte Bissen, von Geistlichen dem Angeklagten in den Mund gesteckt, durfte, sollte dieser unschuldig sein, weder Uebelkeit noch Schmerzen verursachen; 6) die Probe des h. Abendmahls, vorzüglich unter Geistlichen üblich, bedingte fernere Gesundheitsdauer. Der Schuldige sollte durch baldige Krankheit nach dem Genusse erkannt werden; 7) das Kreuzgericht, wobei Kläger und Beklagter mit kreuzweis ausgestreckten Armen unter das Kreuz gestellt und der am schnellsten ermüdete als der Schuldige bezeichnet wurde; 8) das Bahrrecht. Man legte den Leichnam des Ermordeten auf eine Bahre, der Beklagte mußte ihn berühren und vorzüglich die Hand auf die Wunden legen. Floß Blut aus ihnen oder schäumte der Mund, zuckte oder veränderte sich der Leichnam, so bewies dieß die Schuld; 9) das Scheingehen. Hierbei berührte der Beklagte die abgehauene Hand des Ermordeten, wollte er unschuldig sein, so durfte sie weder zucken, noch die Farbe verändern. – Auch die Chinesen, Hindus, mehrere Negervölker etc. haben ähnliche Ordalien, die aus Mangel an näheren Nachrichten hier übergangen werden müssen.–

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http://www.zeno.org/DamenConvLex-1834.

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